top of page

VEREINSINFOS

Das „Netzwerk Tabakglas e.V.“ (eingetragen beim Registergericht Deggendorf unter VR 200223) wurde am 13. August 2010 in Zwiesel gegründet mit folgenden Zielen: Unterstützung von Herstellern und Förderung von Sammlern. Das gemeinsame Wissen soll einer möglichst großen Fangemeinde zugänglich gemacht werden, wobei auch besondere Anreize für neue Sammler geschaffen werden. Dafür ist diese Website eingerichtet.

Vereinsorganisation

Erster Vorsitzender: Holger Freese

Stellvertr. Vorsitzender: Dr. Norbert Vogl

Schriftführer: Klaus Grinninger

Schatzmeister: Maximilian Straub

  

Mitglieder des Beirates 

Fritz Bauer

Heiner Schaefer

Erwin Schmierer 

Kontakte über

freese.h@web.de

SATZUNG

des Vereins Netzwerk Tabakglas e.V.

in der Fassung vom 28. Mai 2011

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Tabakglas“ und hat seinen Sitz in Zwiesel.      

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e. V.“.

(2) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(3) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung und volkskundliche Dokumentation der Kultur des Glasmacher-Handwerks und die Förderung der Glaskunst des Bayerischen Waldes speziell im Bereich der Tabakgläser sowie entsprechender Informationsaktivitäten für eine breite Öffentlichkeit. Eine allgemein zugängliche Informationsplattform für spezialisierte Sammler und die Herstellung von Kontakten zu ausländischen Glasschaffenden dient diesen Zielen. Mit der Berichterstattung von wichtigen Ereignissen im Bereich der Tabakgläser und der Dokumentation glasmacherischer Aktivitäten wird ein  Beitrag zum Erhalt bedeutender kultureller Wurzeln der gesamten, länderübergreifenden Region angestrebt. Damit trägt der Verein zum öffentlichen kulturellen Leben und seiner Gestaltung für das Gemeinwesen bei und fördert den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere nach Tschechien.

(4) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Aktive Durchführung oder Beteiligung an Ausstellungen und anderen kulturellen Veranstaltungen, insbesondere bei den spezialisierten Museen und anderen öffentlichen Einrichtungen

  2. Aufbau und Unterhalt einer Internet-Plattform zur Pflege eines kulturellen Austausches zwischen den Glasschaffenden und Sammlern einschließlich systematischer Kenntnisvermittlung und Dokumentation der historischen Grundlagen des Glasmacherhandwerks

  3. Regelmäßige Zusammenkünfte zum Erfahrungsaustausch zwischen Glasschaffenden und Sammlern, sowie mit gleichartigen in- und ausländischen Gruppierungen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
(4) Mitglieder,  die sich in herausragender Weise für den Verein verdient gemacht haben,

können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

§ 6  Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein je einzeln im Außenverhältnis.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
(3) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 2000,00 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung der Mitgliederversammlung abgeschlossen wurden.
(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte,

  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,

  5. die Buchführung, 

  6. die Erstellung des Jahresberichts,

  7. die Vorbereitung und

  8. die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 7  Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,

  2. die Wahl der Kassenprüfer,

  3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

  4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

  5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und

  6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind  eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln  der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln beschlossen werden.

(4)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses vom Protokollführer in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 8 Beirat 

(1) Der Beirat setzt sich aus maximal acht  Persönlichkeiten zusammen, die sich durch besondere Fachkenntnisse und Leistungen auf dem Gebiet des Glasmacherhandwerks und der Glaskunst verdient gemacht haben.
(2) Er wird vom Vorstand berufen.
(3) Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Er soll Erfahrungen und Kenntnisse insbesondere in die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins einbringen und die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Einrichtungen fördern.

  

§ 9 Kassenprüfung

 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Zwiesel zur ausschließlichen Verwendung für das Waldmuseum Zwiesel oder dessen Rechtsnachfolger. 
Dies gilt auch bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, wenn dieser mit einer wesentlichen Änderung des Vereinzweckes nach § 1 Abs. 3 verbunden ist oder durch einen solchen ausgelöst wurde.
Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in § 1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

bottom of page